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P3 18 30

Einstellung des Verfahrens

Wallis · 2018-07-05 · Deutsch VS

P3 18 30 VERFÜGUNG VOM 5. JULI 2018 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin in Sachen V __________, W __________ und X __________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M __________ gegen Y __________ und Z __________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Einstellung des Verfahrens)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Be- schwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

E. 1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO anfechten. Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt ver- letzt worden ist (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben grundsätzlich keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO können als mittelbar Geschädigte nur unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 - 2 StPO als Privatkläger am Strafverfahren partizipieren (Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).

- 5 -

E. 1.3.1 Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte der geschädigten Per- son auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über, wenn diese stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben (Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschädigte Person infolge der Straftat oder später, während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – stirbt (Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden SK2 16 25 vom 4. August 2016 E. 2b; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 2; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 121 StPO). Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erb- berechtigung nach Art. 457- 462 ZGB kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 121 StPO). Zivilrechtliche Forderungen der Erben- gemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben ad- häsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Im Strafpunkt kann sich hin- gegen jeder Erbe allein als Privatkläger konstituieren, da diesbezüglich nicht über ei- nen Anspruch der Erbengemeinschaft verfügt wird und die übrigen Erben nicht benach- teiligt werden können (BGE 142 IV 82 E. 3.3 und 3.4; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 700).

E. 1.3.2 Die Erklärung sich als Privatkläger zu konstituieren hat spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte auf die Angehörigen über. Stirbt aber die geschädigte Person nach Abschluss des Vorverfahrens, ohne sich als Privatkläger konstituiert zu haben, ist dieses Recht auch für die Angehörigen ver- wirkt (Art. 118 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 162 E. 4.9.2; Bundesgerichtsurteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1). Die Verwirkungsfolge soll verhindern, dass das Konstituierungsrecht für die Rechtsnachfolger unmittelbar Geschädigter län- ger Bestand hat, als für die Geschädigten selbst (Bundesgerichtsurteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1). Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2, 140 IV 162 E. 4.9.2; Bundesge- richtsurteile 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2, 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1).

- 6 - Vorliegend konstituierten sich die Eltern, W __________ und X __________, und der Sohn, V __________, mit Schreiben vom 5. Februar 2018 als Privatkläger im Strafver- fahren xxx 17 xxx. Dieses Schreiben ging der Staatsanwaltschaft laut Sendungsverfol- gung der Schweizerischen Post am 8. Februar 2018 zu. Da sich dieses Schreiben mit der Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2018 (versandt per A-Post Plus am 7. Feb- ruar 2018) überschnitt und die Staatsanwaltschaft mithin nicht auf die Konstituierungs- möglichkeit hingewiesen hat (Art. 118 Abs. 4 StPO), wird die Konstituierung als grund- sätzlich rechtzeitig erachtet.

E. 1.3.3 Im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO sind Angehörige des verstorbenen Geschä- digten mit nachrangiger Erbberechtigung von der Privatklägerschaft per Rechtsnach- folge ausgeschlossen (BGE 140 IV 162 E. 4.9.1). Nach der Erbfolge des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs sind die Nachkommen die nächsten Erben des Erblassers (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Sofern kein überlebender Ehegatte den Erblasser beerbt, erben die Nachkommen als erstes Parentel den gesamten Nachlass. Die Eltern, welche das zweite Parentel bilden, sind demgegenüber neben den Nachkommen keine gesetzli- chen Erben des Erblasser (Art. 458 Abs. 1 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 63 N. 9 ff.; Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 121 StPO). Die gesetzliche Erbfolge nach meh- reren Erbordnungen bzw. Parentelen existiert auch nach H _________ Recht (Art. 964 Abs. 1 des Codul Civil Nou vom 17. Juli 2009 [CCN]; Süss, in: Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, Bonn 2015, S. 1069). Die Nachkommen treten ipso jure in den Nachlass ein (Art. 1126 CCN; Süss, a.a.O., S. 1075). Selbst wenn sich die Erbberechtigung nach Rumänischem Recht richtet, sind die Grosseltern nach der gesetzlichen Erbfolge ne- ben ihrem Enkelsohn nicht Erben ihrer verstorbenen Tochter. Demzufolge ist ohne letztwillige Verfügung nur der Sohn V __________ Erbe der verstorbenen A __________. Er ist Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO und als Privatklä- ger im Straf- und Zivilpunkt beschwerdelegitimiert.

E. 1.3.4 Angehörige des Opfers – namentlich die Eltern (Art. 116 Abs. 2 StPO) – können eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Straf- verfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 5 zu Art. 122 StPO). Ihnen kommen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO), wenn die von ihnen geltend gemachten Ansprüche glaubhaft erscheinen, d.h. eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die geltend gemachten Ansprüche be- gründet sind. Jeglicher Grundlage entbehrende, "aus der Luft gegriffene", Zivilansprü-

- 7 - che genügen insoweit nicht. Die Bezifferung der Zivilklage ist hierbei jedoch eine blos- se Ordnungsvorschrift (vgl. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 139 IV 89 E. 2; Bundesgerichtsurteil 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3). Die Eltern der Verunfallten haben sich mit Schreiben vom 5. Februar 2018 als Privat- kläger konstituiert. Allfällige Zivilansprüche, wie Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR, erscheinen zumindest nicht zum Vornherein unwahrscheinlich. Die El- tern der verstorbenen A __________ sind Angehörige im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO und damit als Privatkläger im Zivilpunkt ebenfalls beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1, 138 IV 186 E. 1.4.1).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 StPO). Die Beschwerdeführer stellten mit der eingeschriebenen Sendung vom 5. Februar 2018, mithin innert offener First weitere Beweisanträge. Dieses Schreiben ging der Staatsanwaltschaft laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. Feb- ruar 2018 zu. Die Staatsanwaltschaft erliess bereits am 6. Februar 2017 eine Einstel- lungsverfügung, welche sie am 7. Februar 2018 versandte. Die Staatsanwaltschaft hät- te jedenfalls sicherheitshalber mit der Einstellung noch ein paar Tage zuwarten müs- sen, um allfällige Beweisanträge abzuwarten. Die Einstellungsverfügung erging nach dem Ablauf der angesetzten Frist, aber noch vor Eintreffen der fristgerecht gestellten Beweisanträge (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO). Demnach wurde das recht- liche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Insofern die Beschwerde gutzuheissen und das Strafverfahren zur Weiterführung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend geheilt werden

- 9 - könnte. Demnach sind vorab die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zu prüfen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab, ihre Beweisanträge vom 5. Februar 2018 sei- en rechtswidrig nicht geprüft worden, da die Staatsanwaltschaft bereits am 6. Februar 2018 die Einstellung verfügt habe.

E. 2.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den be- vorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver- fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 107 StPO für das Strafverfahren wiederholt. Durch die Mitteilung nach Art. 318 StPO wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (Steiner, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 318 StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklä- gerschaft dagegen Beschwerde führen und ihre Rügen in diesem Zusammenhang vor- bringen (Bundesgerichtsurteil 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Die Beschwer- demöglichkeit gegen die Einstellungsverfügung ist der Wiederholung abgelehnter Be- weisanträge beim erstinstanzlichen Strafgericht im Sinne von Art. 394 lit. b StPO gleichzusetzen (s. Bundesgerichtsurteile 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2, 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen; Entscheid des Obergerichts

- 8 - des Kantons Thurgau SW.2014.40 vom 6. Juni 2014 E. 3b, in: RBOG 2014 Nr. 21). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörs- verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materiellen Rechtmässigkeit. Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition hat wie die Vo- rinstanz, dem Betroffenen das rechtliche Gehör nachträglich gewährt und diesem dadurch kein Rechtsnachteil erwächst (BGE 138 II 77 E. 4, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte am 25. Januar 2018 eine Parteimitteilung an Rechtsanwältin M __________ per A-Post Plus zu und setzte gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die A-Post Plus Sendung in Empfang genommen hat. Jedenfalls konnte sie diese frühestens am

26. Januar 2018 entgegengenommen haben, womit die Frist am 27. Januar 2018 zu Laufen begann und frühestens am 5. Februar 2018 endete. Die Staatsanwaltschaft er- blickte in der Stellungnahme zur Beschwerde das Ende der Frist zur Hinterlegung der Parteianträge ebenfalls im 5. Februar 2018, begründete aber, sie habe nach Ablauf dieser Frist die Einstellungsverfügung erlassen und demnach die verspäteten Anträge der Privatklägerschaft nicht mehr prüfen können. Für die Wahrung der angesetzten Frist, war nicht der Empfang der eingeschriebenen Sendung wesentlich, sondern ob diese spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft der Schweizerischen Post übergeben worden war (Art. 91 Abs.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetre- ten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Be- strafung verzichtet werden kann (lit. e).

E. 3.2 Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsan- waltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der An- klageerhebung für wahrscheinlich hält. Da die Staatsanwaltschaft indes nicht dazu be- rufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf ei- gene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Vielmehr ist nach der Maxime „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.4.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklage- erhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. Ap- ril 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

E. 3.3 Der Einstellung liegt gestützt auf die Akten folgender Sachverhalt zu Grunde: A __________ reiste am Donnerstag, den 26. Januar 2017 aus dem Ausland in die Schweiz ein (S. 21) und begann am Freitag, den 27. Januar 2017 im B __________ als Serviceangestellte zu arbeiten (S. 17, F10; 21, F4; 26, F9). Arbeitgeberin war die I __________ GmbH (laut SHAB Nr. xxx vom xxx 2018, Publ. xxx, seit dem 23. August

- 10 - 2017 in Liquidation). Die Vorgesetzten Y __________ und Z __________ kannten A __________ bereits von früher. Die Verunfallte hatte im Sommer bei ihnen im J __________ auf dem K __________ gearbeitet (S. 16, F2; 21, F3). Am besagten Sonntag, dem 29. Januar 2017 schloss das Restaurant gegen 16.30 Uhr und die ge- samte Belegschaft trat um ca. 17.25 Uhr mit dem Schlitten die Talabfahrt an (S. 17, F3; 21, F4; 26, F2). Neben den Angestellten war auch die Familie L _________, bestehend aus den Geschwistern Y __________ und Z __________ sowie deren Eltern L _________ und N _________ dabei. Insgesamt traten ungefähr 11 oder 12 Personen die Abfahrt an (S. 26). Alle waren mit einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Schlitten der Marke „O __________ “ ausgestatten, welcher über eine Bremsvorrich- tung verfügt; eine „Kralle“ die durch ein Zugseil von Hand ausgelöst werden kann und sich in den Schnee gräbt. Der Schlitten wurde durch Gewichtsverlagerung gelenkt (S. 21, F4; 26, F7). Zudem mussten sich alle Mitarbeiter mit einem Helm ausrüsten, wel- cher sie selber zu besorgen hatten (S. 26, F2; 17, F7; 21, F4). Y __________ lehrte die frischen Angestellten jeweils in der Benützung des Schlittens an (S. 17, F7; 26, F8). Ob dies bei A __________ auch der Fall war, ist nicht aktenkundig. Nach Aussagen der Vorgesetzten Y __________ und der Angestellten P _________ hatte die Verunfallte die Bergabfahrt mit dem Schlitten im Winter 2016/2017 bereits an den zwei vorange- hend Abenden (Freitag und Samstag) sowie in der Wintersaison 2015/2016 mehrmals

– laut Y __________ fünf Mal; damals war sie als Aushilfe im B __________ tätig – bestritten (S. 17, F4; 26, F9). Die Belegschaft wollte die Abfahrt wie immer in fünf Etappen vornehmen, angeführt durch ein Mitglied der Familie L _________, von denen ein zweites den Schluss bilden sollte (S. 17, F3; 21, F4; F26, F2). Die Piste war laut Z __________ „in einem recht guten Zustand“, wohl leicht vereist in den steilen Streckenabschnitten (S. 21, F4). Nach Y __________ war der Schnee „hart, jedoch nicht eisig“. Die Piste selber sei ruhig gewesen zum Fahren (S. 17, F7). P __________ fand die Piste „nicht allzu hart“, es sei eigentlich super gewesen zum Fahren (S. 26, F6). Um ca. 17.30 Uhr setzte die Abenddämmerung ein (S. 42, Polizei- bericht). Die Sicht war laut den einvernommenen Teilnehmern der Bergabfahrt aber noch gut. Es sei noch hell gewesen und schönes Wetter, so dass keine Stirnlampe notwendig gewesen sei (S. 17, F5; S. 26, F6). Die Belegschaft befuhr die blaue Mat- tenpiste, welche zu Beginn mit einem Schlittenverbot versehen war. Es wurde immer dieselbe Strecke benutzt, dies bereits durch die Vorgänger der Familie L _________ (S. 17, F9; 26, F4). Im Gutachten von Dr. E __________ vom 31. Dezember 2013 steht auch „… dass die blaue Piste am Abend jeweils am linken Rand vom Personal des B __________ befahre“ wird.

- 11 - In einem Steilhang, an dessen unteren Ende die Piste in einer 90° Linkskurve verlief und auf einen Waldweg einbog, fuhr A __________ ungebremst geradeaus. Weder Z __________, noch P __________ , welche sie sahen, wollen ein Bremsmanöver be- obachtet haben (S. 21, F4). Letztere führte aus, sie sei von A __________ plötzlich ziemlich schnell links überholt worden und habe gehofft, dass diese noch abbremse oder vom Schlitten springe, was nicht der Fall gewesen sei (S. 26, F5). A __________ stürzte ca. 19 Meter die Waldböschung hinunter, welche ungefähr ca. 75 % (= 37°) steil und mit Bäumen durchsetzt war (S. 63, 91). Sie zog sich dabei ein schwerstes Po- lytrauma, hauptsächlich im Schädel-Hirn- und Brustbereich zu (S. 131). Trotz eingelei- teten Reanimationsversuchen, konnte der herbeigerufen Notarzt nur noch den Tod der Verunfallten feststellen (S. 34, F3 f.). Die schweren erlittenen Verletzungen hätten laut medizinischem Befund selbst mit professionellen, unverzüglich eingeleiteten Wiederbe- lebungsmassnahmen zum Tod geführt (S. 131). Der Skihelm von A __________ der Marke xxx, Grösse 59-62 cm, Herstellungsdatum August 2016, wurde mehrere dut- zend Meter unterhalb der Unfallage gefunden. Laut Polizeibericht war die Riemenver- schlusslasche beim Auffinden des Helms nicht eingefädelt. Es sei offen, ob die Verun- fallte mit offenem und somit ungesichertem Kinnriemen unterwegs gewesen sei oder dieser durch die Wucht des Aufpralls durch die Verschlusslasche gezogen worden sei. Der Helm sei nach wie vor neuwertig und unbeschädigt. Es sei nirgends eine Stelle zu erkennen, wo sich der Helm an einem Baum oder Geäst irgendwo hätte an- oder ein- hängen können. Auch weise der Helm keinerlei Blutspuren auf. Ein Test hätte gezeigt, dass sich der Kinnriemen, sofern dieser in der Verschlusslasche richtig eingefädelt und der Helm korrekt angezogen sei, nur schwer oder gar nicht aus der Verschlusslasche ziehen lasse (S. 43). Der Schlitten, mit welchem A __________ verunfallte wurde nicht sichergestellt. Dieser soll von Anwesenden zur Talstation gebracht und bei der Sam- melstelle des Schlittenparks abgegeben worden sein (S. 44). Der Unfall ereignete sich nach Pistenschluss. Zu diesem Zeitpunkt war das fluoreszie- rende Banner, welches während dem Pistenbetrieb die Linkskurve signalisiert zur Pis- tenpräparation entfernt worden (S. 30, F6). Aufgrund des Geschehens steht eine Strafbarkeit nach Art. 117 StGB, d.h. wegen fahr- lässiger Tötung, infrage.

E. 3.4 Der fahrlässigen Begehung eines Erfolgsdelikts im Sinne des StGB macht sich strafbar, wer einen strafrechtlichen Erfolg, in concreto den Tod eines Menschen, pflichtwidrig unvorsichtig verursacht oder mitverursacht hat und dieser Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt.

- 12 - Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können sowie müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 141 IV 249 E. 1.1, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Voraussehbarkeit und Ver- meidbarkeit des Erfolgs für den jeweiligen Täter (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 130 IV 7 E. 3.2, 127 IV 34 E. 2a, 122 IV 17 E. 2c, 121 IV 10 E. 3, je mit Hinweisen). Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtge- mässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Hierbei genügt es für die Zurech- nung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2, 128 IV 49, je mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist hierfür erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unter- lassenen Handlung, eine Garantenpflicht, und zweitens die Möglichkeit, diese Hand- lung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlas- sung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Über- wachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 249 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 6S.391/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3, nicht publ. in: BGE 129 IV 119; BGE 113 IV 68 E. 5b; je mit Hin- weisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 130 IV 7 E. 3.3, 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das Bundesgericht zieht als Massstab jeweils die von

- 13 - der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten aus- gearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (Ausgabe 2015, fortan: SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (Ausgabe 2015, fortan: SBS-Richtlinien). Diese gelten namentlich auch für Schlitten- fahrer (Bundesgerichtsurteile 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.4). Diese Re- geln stellen freilich kein objektives Recht dar, erfüllen jedoch eine wichtige Konkretisie- rungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1 und 1.3, je mit Hinweisen). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann sich Überdies auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 127 IV 62 E. 2d, 126 IV 13 E. 7). Die Missachtung der Richtlinien ist aber noch nicht gleichbedeutend mit einer Sorgfaltspflichtverletzung. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder allgemein anerkannte Ver- haltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorg- faltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine Verhaltensnorm verstossen wurde.

E. 3.5 Nach der Rechtsprechung sind die Verantwortlichen der Bergbahn- und Skiliftun- ternehmungen, welche Pisten erstellen, verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutba- ren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Eine Grenze der Verkehrssiche- rungspflicht bildet die Zumutbarkeit und die Selbstverantwortung des einzelnen Pisten- benützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (Bundesgerichtsurteile 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1, 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1; BGE 121 III 258 E. 4a, 117 IV 415 5a, 115 IV 189 E. 3c, 111 IV 15 E. 2; ZWR 2005, S. 277 f., 2003, S. 317 ff.; vgl. N. 1 der SBS-Richtlinie; Ziff. 1 der SKUS-Richtlinie). Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, der Unfall habe sich nach Pistenschluss ereignet. Das orange Pfeilbanner, welches dort tagsüber die Richtung weise, sei für die Bearbeitung der Pisten bereits entfernt worden. Nach dem Gutachten von Dr. F __________ sei die Piste ausserhalb der Betriebszeit ge- sperrt (N. 18 der SBS-Richtlinie; Ziff. 17 der SKUS-Richtlinie). Es könnten dann keine Warnsignale und Sicherheitsvorkehrungen am Pistenrand erwartet werden. Wer des- sen ungeachtet die Piste befahre, tue dies auf eigene Gefahr. Die Q __________ AG hätten zum Unfallzeitpunkt keine Pflicht zur Sicherung der Abfahrten und Pistenränder mehr gehabt. Zudem habe diese jeweils zum Beginn der Saison die Restaurationsbe- treiber darauf hingewiesen, dass die Abfahrten nach Pistenschluss gesperrt seien und

- 14 - die Benutzung auf eigenes Risiko erfolge. Laut Gutachten bestehe an der Unfallstelle auch keine atypische Gefahr, welche ein Auffangnetz erfordere. Die Beschwerdeführer bringen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Q __________ AG keine Rügen vor bzw. sie äussern sich einzig zur Strafbarkeit der Arbeitgeberin der Verunfallten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte die Erwägungen in diesem Punkt zu überprüfen. Insoweit ist an der Einstellung bzw. Nichteröffnung des Strafverfahrens gegenüber der Q __________ AG festzuhalten.

E. 3.6 Die gesamte Belegschaft trat die Schlittenabfahrt nach Beendigung der Arbeit im B __________ gemeinsam an. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, die Arbeitgeberin bzw. die in der Organisationsstruktur der juristischen Person zustän- digen Personen seien für den Tod von A __________ strafrechtlich verantwortlich.

E. 3.6.1 Zivilrechtliche Pflichten können nicht unbesehen zu strafrechtlich relevanten Ga- rantenpflichten erklärt werden (Seelmann, Basler Kommentar, 3. A., N. 36 zu Art. 11 StGB). Ein Vertrag begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn der Schutz des betroffenen Rechtsguts zu seinem Kernbereich gehört. Die relevante Pflicht muss den Hauptpunkt der Vereinbarung betreffen oder zumindest eine selbständige Tragweite einnehmen. Eine Obhutspflicht aus Vertrag wird etwa bei Ärzten, Babysittern, Bergfüh- rer, Fahrlehrern, Krankenpfleger usw. angenommen. Demgegenüber entsteht eine Si- cherungspflicht aus Vertrag nur dann, wenn eine Person die Aufgabe übernommen hat, eine bestimmte Gefahrenquelle zu kontrollieren und zu sichern wie zum Beispiel bei der Überwachung einer Baustelle (vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 3. A., Zü- rich/St Gallen 2018, N. 10 ff. mit Hinweis auf BGE 141 IV 249). Art. 328 OR sieht eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Gegenstück zur allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a Abs. 1 OR vor (Port- mann/Rudolph, Basler Kommentar, 6 A., N. 1 zu Art. 328 OR). Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht, welche in strafrechtlicher Hinsicht nur dann als Garantenstellung des Arbeitgebers qualifiziert werden kann, wenn der Arbeitgeber im konkreten Einzel- fall eine Schutzaufgabe übernommen hat, deren Inhalt und Tragweite eine besondere Rechtspflicht zu begründen vermag (vgl. BGE 140 V 521 E. 7.2.1, 113 IV 68 E. 6a). In zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gehört der Arbeitsweg grundsätzlich nicht zur Arbeit und zählt bis auf Ausnahmefälle auch nicht zur Arbeitszeit (Nord- mann/Looser, in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber [Hrsg.], Kurzkommentar ArG, Basel 2018, N. 15 zu Art. 9 ArG). Der Arbeitsweg liegt in der Regel in der Eigenverantwortung des

- 15 - Arbeitnehmers und bildet höchstens dann Bestandteil der beruflichen Tätigkeit, wenn der Transport mit betriebseigenen Fahrzeugen und vom Arbeitgeber organisiert und fi- nanziert wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Unfallversicherung vom

20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]; EKAS-Wegleitung Arbeitssicherheit Form. 6029 - 08/2008, S. 5). Nach nicht abschliessender Prüfung im Rahmen des Beschwer- deverfahrens liegt insofern ein spezieller Fall vor, als dass sich die Arbeitsstelle der Verunfallten in einem Bergrestaurant befand, welches vorab mit der Seilbahn oder an- sonsten nur zu Fuss oder mit einem Schneesportmittel über die Pisten und Winterwan- derwege erreicht werden konnte. Die Seilbahn stellte ihren Betrieb jeweils vor Arbeits- schluss der Belegschaft im Bergrestaurant ein, weshalb diese gezwungen war, über die Pisten, den Schlitten- oder den Winterwanderweg ins Tal zu gelangen. Die Vorge- setzten der Verunfallten übernahmen insofern eine gewisse Verantwortung für das Wohl ihrer Arbeitnehmer, als dass sie jeweils mit ihnen zusammen mit dem Schlitten die Abfahrt antraten. Hierfür stellte die Arbeitgeberin die Schlitten zur Verfügung, leitete die neuen Arbeitskräfte in deren Handhabung ein und erteilte Weisungen, wie etwa ei- nen Helm zu tragen und in gewissen Etappen mit fünf Zwischenstopps ins Tal zu fah- ren. Eine Obhutspflicht kann auch aus einer Gefahrengemeinschaft entstehen, wenn sich jemand einem Grant anvertraut, damit ihn dieser kraft seiner physischen oder intellek- tuellen Überlegenheit in einer ausgewählten Gefahrensituation beschützt (Trech- sel/Jean-Richard, a.a.O., N. 13 zu Art. 11 StGB). Die Garantenstellung braucht nicht weiter geprüft zu werden. Aufgrund der nachfol- genden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Arbeitgeberin bezüglich der Schlit- tenabfahrt nach Arbeitsschluss eine qualifizierte Rechtspflicht aus Vertrag übernom- men hat oder mit den Arbeitnehmern eine Gefahrengemeinschaft eingegangen ist.

E. 3.6.2 Die Wetter- und Schneeverhältnisse waren am besagten Abend des 29. Januar 2017 relativ gut für eine Schlittenabfahrt. Die Piste befand sich nach Aussagen der drei einvernommenen Personen in einem guten Zustand, war nicht zu hart oder zu eisig. Zudem verfügten alle über einen Schlitten mit einer Bremsvorrichtung, so dass die Ge- schwindigkeit von Hand gedrosselt werden konnte. Die Sicht war trotz einsetzender Abenddämmerung noch hinreichend, um die Abfahrt ohne Stirnlampe antreten zu kön- nen. Die Vorgesetzten erteilten den Arbeitnehmern die Weisung, an fünf vorab be- stimmten Standorten zu stoppen und zu warten, damit langsamer fahrende Personen wieder aufschliessen konnten. Zudem waren alle verpflichtet, einen Helm zu tragen. Mitglieder der Familie L _________ bildeten jeweils den Anfang und das Ende des Ab-

- 16 - fahrtstrupps, wobei es laut der Angestellten P __________ untersagt gewesen sei, den Führenden zu überholen (S. 26, F2). P __________ gibt an, dass sie am besagten Abend an dritter Stelle gefahren sei. Z __________, der Bruder von Y __________ sei wohl vorgefahren, aber sie sei sich nicht sicher (S. 34, F2). Sie seien gemeinsam, zum Teil nebeneinander, bis zum ersten Treffpunkt gefahren. Dort sei die Piste noch ziem- lich breit und nicht allzu steil gewesen. Vor dem Steilhang, wo es dann ein Richtungs- wechsel nach links gegeben habe, hätten sie jeweils kurz angehalten. So auch am Un- fallabend. Sobald alle da gewesen seien, hätten sie ihre Fahrt fortgesetzt. Im Steilhang unmittelbar vor der Unfallstelle habe sie gesehen, dass A _________ plötzlich ziemlich schnell links an ihr vorbeigefahren sei. Sie habe gehofft, sie bremse ab oder springe ab dem Schlitten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sie habe gesehen, dass sie bei der Biegung ungebremst geradeaus gefahren sei. Dabei sei sie abgehoben und ins steile Gelände abgestürzt. Weshalb A _________ sie überholt und nicht gebremst habe, wis- se sie nicht (S. 34, F5). Z __________ gab an, die Abfahrt sei bis zum Steilhang einwandfrei verlaufen. Die Kuppe vor dem Steilhang sei jeweils ein Treffpunkt der ganzen Gruppe, bevor sie die- sen befahren würden. Sein Vater L _________ und die Schwester Y __________ hät- ten diesen danach als erste passiert und dann unten in der einmündenden Querstrasse auf sie gewartet. Er sei wie immer in die Mitte des Hangs gefahren und habe dort an- gehalten, um dann am Schluss der Gruppe den „Besenwagen“ zu machen. Ihre Mutter habe sich mit einem Teil der Personalcrew noch am Anfang des Steilhangs im Still- stand befunden, als A _________ losgefahren sei. Er habe bemerkt, dass sie keinerlei Lenkmanöver durchgeführt, sondern den Hang geradeaus herunter gefahren sei. Sie habe weder mit den Füssen, noch mit ihrem Oberkörper oder mit dem Seil, welches sie in ihrer Hand gehalten habe ein Lenkmanöver gemacht. Ihr Körper habe sich in der Vorlage befunden, als habe sie noch mehr Tempo aufnehmen wollen. Normalerweise werde man ja mit dem Tempo in einem steilen Hang eher in eine leichte Rücklage ge- drückt. Er habe mehrfach ihren Namen gerufen, aber sie habe nicht reagiert. Sie sei auf dem Schlitten sitzen geblieben und geradeaus gefahren, bis sie auf ihrem Schlitten den Hang hinuntergesprungen sei. Danach habe er sie aus den Augen verloren (S. 22, F4). Y __________ selbst führte aus, sie seien bis zum ersten Zwischenstopp gefahren und hätten dort angehalten. Sie sei dann als erste gestartet und die anderen wären ihr im Abstand von zwei bis drei Metern gefolgt. A _________ sei im hinteren Teil der Schlange gefahren. Ihr Bruder habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass

- 17 - A _________ geradeaus weitergefahren sei. Sie selbst habe den Unfall nicht gesehen (S. 17, F3).

E. 3.6.3 Die Aussagen stimmen weitgehend überein und sind in sich schlüssig. Ohne den Sachverhalt abschliessend zu würdigen erscheint es so, dass die Verunfallte sich über den Pistenverlauf nicht sicher war und deshalb ohne zu bremsen oder die Richtung zu ändern auf den Pistenrand zufuhr. Aufgrund der vorliegenden Beweise war A __________ – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer – keine Laiin be- züglich der Schlittenabfahrt. Sie hatte diese Strecke bereits an den zwei vorigen Aben- den und auch im Jahr davor mehrmals bestritten, kannte damit den ungefähren Verlauf der Piste und war mit dem Schlitten hinreichend vertraut. Sofern sie sich bezüglich der Route nicht mehr sicher gewesen sein sollte, so wäre es an ihr gelegen, den anderen Teilnehmern hinterherzufahren, vor allem nicht zu überholen und in einem hohen Tem- po den Steilhang herunter zu fahren. Sie hat durch ihr Verhalten gegen die Weisungen der Vorgesetzten verstossen, langsam zu fahren und aufeinander Rücksicht zu neh- men (S. 17, F7). Laut dem eingeholten Gutachten hat sie zudem die FIS-Regel 2 bzw. die Verhaltensregel Schlitten 2 – Beherrschen der Geschwindigkeit und Fahrweise – in grober Weise missachtet (S. 97). Ohne eine definitive Würdigung vorzunehmen, ist da- von auszugehen, dass A __________ im Steilhang zu schnell unterwegs war und nicht mehr auf Sichtdistanz bremsen konnte.

E. 3.6.4 Die Belegschaft benutzte die blaue Piste zur Abfahrt, was für sich alleine in ei- nem Sachurteil noch nicht eine Sorgfaltswidrigkeit der Verantwortlichen zu begründen vermöchte. Die Verletzung von Richtlinien führt nach der Rechtsprechung nicht auto- matisch zur Fahrlässigkeit (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 StGB mit Hinweis auf BGE 104 IV 18 E. 1). Das Missachten des Schlittenverbots und die Sper- rung der Pisten nach Betriebsschluss hätte vorab zur Folge, dass die Bergbahnbetrei- berin nicht die gleiche Schutzverantwortung übernehmen müsste, wie für eine konfor- me Nutzung der Piste. Die Pistenbenützer trügen die Eigenverantwortung für ihr Han- deln und könnten keine speziellen Sicherheitsvorkehrungen erwarten. Es erscheint – ohne endgültige Prüfung der Sach- und Rechtslage – nicht absolut verantwortungslos, dass die Belegschaft die blaue Piste mit dem Schlitten befahren hat. Bei Beachtung der notwendigen Vorsichtsmassnahmen wie Fahren auf Sichtdistanz mit der Möglich- keit jederzeit abzubremsen, war es möglich das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren (vgl. auch S. 30 des Gutachtens vom 31. Dezember 2013, SAO 2012 11‘003). Es bestand genug Platz zum wenden und auch der Steilhang vor der Unfall- stellte konnte mit den Schlitten begangen werden. Keine der einvernommenen Perso-

- 18 - nen gab an, mit dem Bremsen im Steilhang Schwierigkeiten gehabt zu haben. Dies sollte mit den Handbremsen der „O __________ “ auch kein Problem gewesen sein. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass schlechte Sicht- oder Witte- rungsverhältnisse, ein Defekt oder das Unvermögen der Benützerin den Schlitten unter Kontrolle zu halten unfallursächlich gewesen wären. Im Gegenteil scheint, dass die Verunfallte zu schnell und allenfalls mit ungesichertem Kinnriemen unterwegs war, da der Helm mehrere Meter unter der Unfalllage mit offenem Kinnriemen aufgefunden wurde und ein Test ergab, dass dieser sich bei richtigem Einfädeln nur schwer oder gar nicht aus der Verschlusslasche ziehen lasse. Die Beschwerdeführer machen einzig der Arbeitgeberin Vorwürfe und verkennen hierbei, dass sich die Verunfallte nach dem Stand der Akten nicht an deren Weisungen gehalten und ihr Material, für das sie selbst verantwortlich war, höchstwahrscheinlich nicht richtig gewartet hat. Es wäre nicht ge- rechtfertigt wenn die Arbeitgeberin für das risikobehaftete Überholmanöver und die Tempoaufnahme im Steilhang sowie eine allfällige Unsicherheit über den Pistenverlauf strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte.

E. 3.6.5 Es ist aufgrund der dargelegten Ausgangslage überwiegend unwahrscheinlich, dass ein Gericht in einem Sachurteil zum Schluss kommen würde, die Arbeitgeberin bzw. die in der Organisation verantwortlichen Personen hätten gegenüber der verun- fallten Arbeitnehmerin Obhutspflichten verletzt und deren Tod fahrlässig zu verantwor- ten. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer hinreichend in- struiert (Helmtragepflicht, Zwischenstopps, langsame und angepasste Fahrweise, Ver- bot den Führenden zu überholen) und gute Schlitten mit einer Bremsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat. Die Verhältnisse waren am besagten Abend auch nicht derart schlecht, dass eine Abfahrt mit dem Schlitten nicht zumutbar gewesen wäre. Vorlie- gend ist nicht zu beurteilen, welche anderen Schutzmassnahmen im zivilrechtlichen Sinne von Art. 328 OR technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wären (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 11 zu Art. 328 OR). Relevant ist einzig, ob in straf- rechtlicher Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung ausgemacht werden kann, aufgrund der das Strafverfahren fortgeführt werden müsste, was zu verneinen ist. Unter den ge- gebenen Umständen erschien keine höhere Sorgfalt angezeigt, als diejenige, welche die Vorgesetzten aufgebracht hatten. Zwar verblieb auch dann ein gewisses Restrisiko für einen Personenunfall, welches aber sozialadäquat und unter Berücksichtigung der Wetter- und Pistenverhältnisse, sowie den erteilten Weisungen zumutbar erscheint (vgl. Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 32 zu Art. 12 StGB mit Hinweis auf BJM 1985 211, wo- nach es erlaubt war, einen wenig geübten Schwimmer zum Schwimmen in den Rhein mitzunehmen).

- 19 -

E. 3.7 Zusammengefasst ist aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts keine fahr- lässige Tötung durch Unterlassung (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) seitens der Q __________ AG oder der Arbeitgeberin bzw. der Vorgesetzten der verstorbenen A __________ zu erblicken. Bei der gegebenen Beweis- oder Rechtslage ist mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen. Es bestehen nicht genug Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, das Strafverfahren weiterzuführen (Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 15 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Recht eine Einstellungsverfü- gung erlassen, da kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).

E. 3.8 Von einer Rückweisung der Sache ist bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- schuldigten Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3,6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1; Steiner, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 318 StPO). Die Beschwerdeführer haben folgende Beweisanträge gestellt:  Es sei zu ermitteln, welche Sicherheits- und Vorsichtsmassnahmen beziehungsweise Aufklärungen vor den Schlittenfahrten von Y __________ und Herren jeweils getroffen wurden und welche Unterlassun- gen vorlagen und es sei darüber Beweis zu erheben.  Es sei zu ermitteln, welche Anweisungen die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zum Arbeitsweg von der Arbeit im Restaurant nachhause gegeben haben und welche Unterlassungen vorlagen und darüber Beweis zu erheben.  Es sei zu ermitteln, welche Unterlassungen während der zum Tode führenden Talabfahrt am 29.01.2017 den Verantwortlichen zur Last gelegt werden können.  Es sei zu ermitteln inwiefern das Opfer zu dieser Fahrt genötigt wurde. Beim dritten Beweisantrag handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht Gegen- stand der Beweisführung ist; diesbezüglich gilt der Grundsatz „iura novit curia“ (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zü- rich/St. Gallen 2018, N. 2 zu Art. 182 StPO). Was den vierten Beweisantrag anbelangt, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass das Opfer zur „Fahrt genötigt wurde“. Die Aussage von R _________, welcher behauptete, A __________ habe vor der Schlittenabfahrt Angst gehabt, erscheint absolut widersprüchlich zum Verhalten der Verunfallten; dem Überholen einer Kollegin und der Tempoaufnahme im Steilhang.

- 20 - Seine Aussagen sind im Übrigen mit Vorsicht zu würdigen, weil er nie im B __________ gearbeitet hatte, also beim Unfall nicht anwesend war und sich vehe- ment für die Rechte des Opfers und der Hinterbliebenen einsetzte, mit der von ihm be- gründeten Motivation: „Wie oft in solchen Zusammenhängen wird seitens der Behörden versucht, möglichst schnell alles oberflächlich abzuarbeiten um die Causa schnellst möglich ohne grösseren Aufwand abzuschliessen“ (vgl. Schreiben vom 7. Februar 2017, S. 3 f.). Schlussendlich sind auch mit dem ersten und zweiten Beweisantrag kei- ne neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich die Anweisungen der Vorgesetzten an die Angestellten sowie die getroffenen Sicherheits- und Vorsichtsmassnahmen aus den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den übrigen Beweisen (Gutachten, polizeiliche Untersuchungen mit Fotodokumentation usw.) ergeben. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Sach- und Rechtslage durch die Erhebung der beantragten Beweise ändern würde. Da die Rückweisung zur Beurteilung der Beweis- anträge an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist darauf zu verzichten.

E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterlie- gen mit ihren Rechtsbegehren. Da den Beschwerdeführern mit Entscheid vom 7. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hinblick darauf, dass einige Rechtsfragen zu überprüfen waren, auf Fr. 800.-- festzu- setzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist dem Kanton Wallis aufzuer- legen.

E. 4.3 Die Beschwerdegegner Y __________ und Z __________ liessen sich nicht ver- nehmen, weshalb diesen mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 138 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 2 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 21 - Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgelt- liche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung der Parteientschädigung werden die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- te Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar), wo- bei sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- bewegt (Art. 36 GTar). Aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands – die Akten sind relativ umfangreich und die Beschwerde umfasst 14 Seiten – und unter Berücksichtigung der zulässigen Reduktion des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar von 30 % rechtfertigt es sich, die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen. Hierbei geht Art. 30 Abs. 3 OHG grundsätzlich Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor, wobei die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer an den Kanton Wallis, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, im konkreten Fall zu prüfen sein wird (vgl. BGE 143 IV 154, 141 IV 262 E. 3).

- 22 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Der Kanton Wallis bezahlt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin M __________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--.

Sitten, 5. Juli 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 18 30

VERFÜGUNG VOM 5. JULI 2018

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin

in Sachen

V __________, W __________ und X __________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M __________ gegen Y __________ und Z __________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Einstellung des Verfahrens)

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2018 (xxx 17 xxx) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

- 2 -

Verfahren

A. A __________, geboren am xxx, fuhr am 29. Januar 2017 gegen 17.30 Uhr nach Arbeitsschluss im B __________ zusammen mit der gesamten Belegschaft mit dem Schlitten auf der Skipiste bergab nach C __________. In einer Linkskurve fuhr sie mit ihrem Schlitten gerade aus weiter über den Pistenrand und verunfallte dabei tödlich. B. Neben diversen polizeilichen Ermittlungen zog die Staatsanwaltschaft mit Verfü- gung vom 27. März 2017 die Akten xxx 12 xxx bei, welche einen früheren tödlichen Schlittelunfall betrafen, der sich am 31. März 2012 an derselben Stelle ereignet hatte (S. 78, xxx 17 xxx). Im diesbezüglichen früheren Strafverfahren erstatteten Rechtsan- walt D __________ und Dr. E __________ am 29. Mai 2013 bzw. 31. Dezember 2013 je ein Gutachten zur Signalisation, Pistensicherung sowie Einhaltung der Vorschriften, Empfehlungen und Richtlinien betreffend die Piste an der Unfallstelle. Das Verfahren xxx 12 xxx wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2016 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ernannte im Strafverfahren xxx 17 xxx wegen fahrlässiger Tö- tung (Art. 117 StGB) von A __________ Prof. Dr. F __________ mit schriftlichem Auf- trag vom 28. März 2017 zur sachverständigen Person. Dieser erstattete am

18. September 2017 ein Gutachten. C. Rechtsanwältin M __________ zeigte der Staatsanwaltschaft am 28. Dezember 2017 die Interessenvertretung des Sohnes, V __________, und der Eltern, X __________ und W __________, der verstorbenen A __________ an und ersuchte um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft erliess am 25. Januar 2018 eine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a StPO und stellte den Erlass einer Einstellungsverfü- gung (Art. 319 ff. StPO) in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie eine Frist von 10 Tagen um allfällige Beweisanträge zu stellen. V __________, X __________ und W __________ konstituierten sich mit Schreiben vom 5. Februar 2018 im Strafverfahren xxx 17 xxx als Privatkläger und stellten diverse Beweisanträge. Am 6. Februar 2018 schickten sie der Staatsanwaltschaft eine weitere Stellungnahme. D. Die Staatsanwaltschaft erliess am 6. Februar 2018 in der Strafsache „Tödlicher Schlittenunfall vom 29. Januar 2017 in C __________“ folgende vom Oberstaatsanwalt

- 3 - genehmigte Einstellungsverfügung, welche sie am 7. Februar 2018 per A-Post Plus an Rechtsanwältin M __________ sandte:

1. Aus den Akten ergibt sich, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, wonach das Verfahren eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).

2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). E. V __________, X __________ und W __________ (hiernach Beschwerdeführer) erhoben am 19. Februar 2018 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2018 mit folgenden Rechtsbegehren: I. Anträge

1. Die Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben.

2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren und notwendige Ermittlungen, unter Gewährung der Parteirechte, wiederaufzunehmen beziehungsweise fortzusetzen und die Ver- antwortlichen zu bestrafen.

3. Unter o/e Kosten zu Lasten des Staates. II. Verfahrensanträge

1. Den konstituierten Privatklägern: - V __________, geb. xxx, - X __________, geb. xxx, - W __________, allesamt wohnhaft H __________, sei die unentgeltliche Rechtspflege in Strafsachen zu gewähren und die Verbeiständung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu genehmigen.

2. Es sei die Akte der Staatsanwaltschaft in der rubrizierten Sache, Az: xxx 17 xxx A _________, zu die- sem Verfahren beizuziehen. F. Das Kantonsgericht Wallis setzte der Staatsanwaltschaft sowie Y _________ und Z __________ als ehemalige Vorgesetzte der verstorbenen A __________ mit Verfü- gung vom 20. Februar 2018 eine Frist von 10 Tagen, um sich zur Beschwerde zu äus- sern (Art. 390 Abs. 2 StPO). Y _________ und Z __________, denen die eingeschrie- bene Sendung vom 20. Februar 2018 aufgrund erfolgloser Zustellung am 5. März 2018 per A-Post zugestellt wurde, hinterlegten keine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft nahm am 2. März 2018 zur Beschwerde Stellung. Das Kantonsgericht hiess mit Entschied vom 7. März 2018 (P2 18 xxx) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ernannte Rechtsanwältin M

- 4 - __________ für das Beschwerdeverfahren P3 18 xxx zur unentgeltlichen Rechtsbei- ständin von V __________, W __________ und X __________.

Erwägungen 1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Be- schwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden. 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). 1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO anfechten. Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt ver- letzt worden ist (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben grundsätzlich keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO können als mittelbar Geschädigte nur unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 - 2 StPO als Privatkläger am Strafverfahren partizipieren (Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).

- 5 - 1.3.1 Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte der geschädigten Per- son auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über, wenn diese stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben (Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die geschädigte Person infolge der Straftat oder später, während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – stirbt (Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden SK2 16 25 vom 4. August 2016 E. 2b; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 2; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 121 StPO). Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erb- berechtigung nach Art. 457- 462 ZGB kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 121 StPO). Zivilrechtliche Forderungen der Erben- gemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben ad- häsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Im Strafpunkt kann sich hin- gegen jeder Erbe allein als Privatkläger konstituieren, da diesbezüglich nicht über ei- nen Anspruch der Erbengemeinschaft verfügt wird und die übrigen Erben nicht benach- teiligt werden können (BGE 142 IV 82 E. 3.3 und 3.4; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 700). 1.3.2 Die Erklärung sich als Privatkläger zu konstituieren hat spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte auf die Angehörigen über. Stirbt aber die geschädigte Person nach Abschluss des Vorverfahrens, ohne sich als Privatkläger konstituiert zu haben, ist dieses Recht auch für die Angehörigen ver- wirkt (Art. 118 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 162 E. 4.9.2; Bundesgerichtsurteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1). Die Verwirkungsfolge soll verhindern, dass das Konstituierungsrecht für die Rechtsnachfolger unmittelbar Geschädigter län- ger Bestand hat, als für die Geschädigten selbst (Bundesgerichtsurteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1). Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2, 140 IV 162 E. 4.9.2; Bundesge- richtsurteile 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2, 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1).

- 6 - Vorliegend konstituierten sich die Eltern, W __________ und X __________, und der Sohn, V __________, mit Schreiben vom 5. Februar 2018 als Privatkläger im Strafver- fahren xxx 17 xxx. Dieses Schreiben ging der Staatsanwaltschaft laut Sendungsverfol- gung der Schweizerischen Post am 8. Februar 2018 zu. Da sich dieses Schreiben mit der Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2018 (versandt per A-Post Plus am 7. Feb- ruar 2018) überschnitt und die Staatsanwaltschaft mithin nicht auf die Konstituierungs- möglichkeit hingewiesen hat (Art. 118 Abs. 4 StPO), wird die Konstituierung als grund- sätzlich rechtzeitig erachtet. 1.3.3 Im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO sind Angehörige des verstorbenen Geschä- digten mit nachrangiger Erbberechtigung von der Privatklägerschaft per Rechtsnach- folge ausgeschlossen (BGE 140 IV 162 E. 4.9.1). Nach der Erbfolge des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs sind die Nachkommen die nächsten Erben des Erblassers (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Sofern kein überlebender Ehegatte den Erblasser beerbt, erben die Nachkommen als erstes Parentel den gesamten Nachlass. Die Eltern, welche das zweite Parentel bilden, sind demgegenüber neben den Nachkommen keine gesetzli- chen Erben des Erblasser (Art. 458 Abs. 1 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 63 N. 9 ff.; Mazzuc- chelli/Postizzi, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 121 StPO). Die gesetzliche Erbfolge nach meh- reren Erbordnungen bzw. Parentelen existiert auch nach H _________ Recht (Art. 964 Abs. 1 des Codul Civil Nou vom 17. Juli 2009 [CCN]; Süss, in: Süss [Hrsg.], Erbrecht in Europa, Bonn 2015, S. 1069). Die Nachkommen treten ipso jure in den Nachlass ein (Art. 1126 CCN; Süss, a.a.O., S. 1075). Selbst wenn sich die Erbberechtigung nach Rumänischem Recht richtet, sind die Grosseltern nach der gesetzlichen Erbfolge ne- ben ihrem Enkelsohn nicht Erben ihrer verstorbenen Tochter. Demzufolge ist ohne letztwillige Verfügung nur der Sohn V __________ Erbe der verstorbenen A __________. Er ist Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO und als Privatklä- ger im Straf- und Zivilpunkt beschwerdelegitimiert. 1.3.4 Angehörige des Opfers – namentlich die Eltern (Art. 116 Abs. 2 StPO) – können eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Straf- verfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 5 zu Art. 122 StPO). Ihnen kommen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO), wenn die von ihnen geltend gemachten Ansprüche glaubhaft erscheinen, d.h. eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die geltend gemachten Ansprüche be- gründet sind. Jeglicher Grundlage entbehrende, "aus der Luft gegriffene", Zivilansprü-

- 7 - che genügen insoweit nicht. Die Bezifferung der Zivilklage ist hierbei jedoch eine blos- se Ordnungsvorschrift (vgl. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 139 IV 89 E. 2; Bundesgerichtsurteil 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3). Die Eltern der Verunfallten haben sich mit Schreiben vom 5. Februar 2018 als Privat- kläger konstituiert. Allfällige Zivilansprüche, wie Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR, erscheinen zumindest nicht zum Vornherein unwahrscheinlich. Die El- tern der verstorbenen A __________ sind Angehörige im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO und damit als Privatkläger im Zivilpunkt ebenfalls beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1, 138 IV 186 E. 1.4.1). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab, ihre Beweisanträge vom 5. Februar 2018 sei- en rechtswidrig nicht geprüft worden, da die Staatsanwaltschaft bereits am 6. Februar 2018 die Einstellung verfügt habe. 2.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den be- vorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver- fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 107 StPO für das Strafverfahren wiederholt. Durch die Mitteilung nach Art. 318 StPO wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (Steiner, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 318 StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklä- gerschaft dagegen Beschwerde führen und ihre Rügen in diesem Zusammenhang vor- bringen (Bundesgerichtsurteil 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Die Beschwer- demöglichkeit gegen die Einstellungsverfügung ist der Wiederholung abgelehnter Be- weisanträge beim erstinstanzlichen Strafgericht im Sinne von Art. 394 lit. b StPO gleichzusetzen (s. Bundesgerichtsurteile 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2, 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen; Entscheid des Obergerichts

- 8 - des Kantons Thurgau SW.2014.40 vom 6. Juni 2014 E. 3b, in: RBOG 2014 Nr. 21). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörs- verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materiellen Rechtmässigkeit. Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition hat wie die Vo- rinstanz, dem Betroffenen das rechtliche Gehör nachträglich gewährt und diesem dadurch kein Rechtsnachteil erwächst (BGE 138 II 77 E. 4, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte am 25. Januar 2018 eine Parteimitteilung an Rechtsanwältin M __________ per A-Post Plus zu und setzte gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die A-Post Plus Sendung in Empfang genommen hat. Jedenfalls konnte sie diese frühestens am

26. Januar 2018 entgegengenommen haben, womit die Frist am 27. Januar 2018 zu Laufen begann und frühestens am 5. Februar 2018 endete. Die Staatsanwaltschaft er- blickte in der Stellungnahme zur Beschwerde das Ende der Frist zur Hinterlegung der Parteianträge ebenfalls im 5. Februar 2018, begründete aber, sie habe nach Ablauf dieser Frist die Einstellungsverfügung erlassen und demnach die verspäteten Anträge der Privatklägerschaft nicht mehr prüfen können. Für die Wahrung der angesetzten Frist, war nicht der Empfang der eingeschriebenen Sendung wesentlich, sondern ob diese spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft der Schweizerischen Post übergeben worden war (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer stellten mit der eingeschriebenen Sendung vom 5. Februar 2018, mithin innert offener First weitere Beweisanträge. Dieses Schreiben ging der Staatsanwaltschaft laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. Feb- ruar 2018 zu. Die Staatsanwaltschaft erliess bereits am 6. Februar 2017 eine Einstel- lungsverfügung, welche sie am 7. Februar 2018 versandte. Die Staatsanwaltschaft hät- te jedenfalls sicherheitshalber mit der Einstellung noch ein paar Tage zuwarten müs- sen, um allfällige Beweisanträge abzuwarten. Die Einstellungsverfügung erging nach dem Ablauf der angesetzten Frist, aber noch vor Eintreffen der fristgerecht gestellten Beweisanträge (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO). Demnach wurde das recht- liche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Insofern die Beschwerde gutzuheissen und das Strafverfahren zur Weiterführung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend geheilt werden

- 9 - könnte. Demnach sind vorab die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zu prüfen. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetre- ten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Be- strafung verzichtet werden kann (lit. e). 3.2 Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsan- waltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der An- klageerhebung für wahrscheinlich hält. Da die Staatsanwaltschaft indes nicht dazu be- rufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch, gestützt auf ei- gene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Vielmehr ist nach der Maxime „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.4.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1, 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklage- erhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. Ap- ril 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 3.3 Der Einstellung liegt gestützt auf die Akten folgender Sachverhalt zu Grunde: A __________ reiste am Donnerstag, den 26. Januar 2017 aus dem Ausland in die Schweiz ein (S. 21) und begann am Freitag, den 27. Januar 2017 im B __________ als Serviceangestellte zu arbeiten (S. 17, F10; 21, F4; 26, F9). Arbeitgeberin war die I __________ GmbH (laut SHAB Nr. xxx vom xxx 2018, Publ. xxx, seit dem 23. August

- 10 - 2017 in Liquidation). Die Vorgesetzten Y __________ und Z __________ kannten A __________ bereits von früher. Die Verunfallte hatte im Sommer bei ihnen im J __________ auf dem K __________ gearbeitet (S. 16, F2; 21, F3). Am besagten Sonntag, dem 29. Januar 2017 schloss das Restaurant gegen 16.30 Uhr und die ge- samte Belegschaft trat um ca. 17.25 Uhr mit dem Schlitten die Talabfahrt an (S. 17, F3; 21, F4; 26, F2). Neben den Angestellten war auch die Familie L _________, bestehend aus den Geschwistern Y __________ und Z __________ sowie deren Eltern L _________ und N _________ dabei. Insgesamt traten ungefähr 11 oder 12 Personen die Abfahrt an (S. 26). Alle waren mit einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Schlitten der Marke „O __________ “ ausgestatten, welcher über eine Bremsvorrich- tung verfügt; eine „Kralle“ die durch ein Zugseil von Hand ausgelöst werden kann und sich in den Schnee gräbt. Der Schlitten wurde durch Gewichtsverlagerung gelenkt (S. 21, F4; 26, F7). Zudem mussten sich alle Mitarbeiter mit einem Helm ausrüsten, wel- cher sie selber zu besorgen hatten (S. 26, F2; 17, F7; 21, F4). Y __________ lehrte die frischen Angestellten jeweils in der Benützung des Schlittens an (S. 17, F7; 26, F8). Ob dies bei A __________ auch der Fall war, ist nicht aktenkundig. Nach Aussagen der Vorgesetzten Y __________ und der Angestellten P _________ hatte die Verunfallte die Bergabfahrt mit dem Schlitten im Winter 2016/2017 bereits an den zwei vorange- hend Abenden (Freitag und Samstag) sowie in der Wintersaison 2015/2016 mehrmals

– laut Y __________ fünf Mal; damals war sie als Aushilfe im B __________ tätig – bestritten (S. 17, F4; 26, F9). Die Belegschaft wollte die Abfahrt wie immer in fünf Etappen vornehmen, angeführt durch ein Mitglied der Familie L _________, von denen ein zweites den Schluss bilden sollte (S. 17, F3; 21, F4; F26, F2). Die Piste war laut Z __________ „in einem recht guten Zustand“, wohl leicht vereist in den steilen Streckenabschnitten (S. 21, F4). Nach Y __________ war der Schnee „hart, jedoch nicht eisig“. Die Piste selber sei ruhig gewesen zum Fahren (S. 17, F7). P __________ fand die Piste „nicht allzu hart“, es sei eigentlich super gewesen zum Fahren (S. 26, F6). Um ca. 17.30 Uhr setzte die Abenddämmerung ein (S. 42, Polizei- bericht). Die Sicht war laut den einvernommenen Teilnehmern der Bergabfahrt aber noch gut. Es sei noch hell gewesen und schönes Wetter, so dass keine Stirnlampe notwendig gewesen sei (S. 17, F5; S. 26, F6). Die Belegschaft befuhr die blaue Mat- tenpiste, welche zu Beginn mit einem Schlittenverbot versehen war. Es wurde immer dieselbe Strecke benutzt, dies bereits durch die Vorgänger der Familie L _________ (S. 17, F9; 26, F4). Im Gutachten von Dr. E __________ vom 31. Dezember 2013 steht auch „… dass die blaue Piste am Abend jeweils am linken Rand vom Personal des B __________ befahre“ wird.

- 11 - In einem Steilhang, an dessen unteren Ende die Piste in einer 90° Linkskurve verlief und auf einen Waldweg einbog, fuhr A __________ ungebremst geradeaus. Weder Z __________, noch P __________ , welche sie sahen, wollen ein Bremsmanöver be- obachtet haben (S. 21, F4). Letztere führte aus, sie sei von A __________ plötzlich ziemlich schnell links überholt worden und habe gehofft, dass diese noch abbremse oder vom Schlitten springe, was nicht der Fall gewesen sei (S. 26, F5). A __________ stürzte ca. 19 Meter die Waldböschung hinunter, welche ungefähr ca. 75 % (= 37°) steil und mit Bäumen durchsetzt war (S. 63, 91). Sie zog sich dabei ein schwerstes Po- lytrauma, hauptsächlich im Schädel-Hirn- und Brustbereich zu (S. 131). Trotz eingelei- teten Reanimationsversuchen, konnte der herbeigerufen Notarzt nur noch den Tod der Verunfallten feststellen (S. 34, F3 f.). Die schweren erlittenen Verletzungen hätten laut medizinischem Befund selbst mit professionellen, unverzüglich eingeleiteten Wiederbe- lebungsmassnahmen zum Tod geführt (S. 131). Der Skihelm von A __________ der Marke xxx, Grösse 59-62 cm, Herstellungsdatum August 2016, wurde mehrere dut- zend Meter unterhalb der Unfallage gefunden. Laut Polizeibericht war die Riemenver- schlusslasche beim Auffinden des Helms nicht eingefädelt. Es sei offen, ob die Verun- fallte mit offenem und somit ungesichertem Kinnriemen unterwegs gewesen sei oder dieser durch die Wucht des Aufpralls durch die Verschlusslasche gezogen worden sei. Der Helm sei nach wie vor neuwertig und unbeschädigt. Es sei nirgends eine Stelle zu erkennen, wo sich der Helm an einem Baum oder Geäst irgendwo hätte an- oder ein- hängen können. Auch weise der Helm keinerlei Blutspuren auf. Ein Test hätte gezeigt, dass sich der Kinnriemen, sofern dieser in der Verschlusslasche richtig eingefädelt und der Helm korrekt angezogen sei, nur schwer oder gar nicht aus der Verschlusslasche ziehen lasse (S. 43). Der Schlitten, mit welchem A __________ verunfallte wurde nicht sichergestellt. Dieser soll von Anwesenden zur Talstation gebracht und bei der Sam- melstelle des Schlittenparks abgegeben worden sein (S. 44). Der Unfall ereignete sich nach Pistenschluss. Zu diesem Zeitpunkt war das fluoreszie- rende Banner, welches während dem Pistenbetrieb die Linkskurve signalisiert zur Pis- tenpräparation entfernt worden (S. 30, F6). Aufgrund des Geschehens steht eine Strafbarkeit nach Art. 117 StGB, d.h. wegen fahr- lässiger Tötung, infrage. 3.4 Der fahrlässigen Begehung eines Erfolgsdelikts im Sinne des StGB macht sich strafbar, wer einen strafrechtlichen Erfolg, in concreto den Tod eines Menschen, pflichtwidrig unvorsichtig verursacht oder mitverursacht hat und dieser Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt.

- 12 - Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können sowie müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 141 IV 249 E. 1.1, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Voraussehbarkeit und Ver- meidbarkeit des Erfolgs für den jeweiligen Täter (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 130 IV 7 E. 3.2, 127 IV 34 E. 2a, 122 IV 17 E. 2c, 121 IV 10 E. 3, je mit Hinweisen). Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtge- mässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Hierbei genügt es für die Zurech- nung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2, 128 IV 49, je mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist hierfür erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unter- lassenen Handlung, eine Garantenpflicht, und zweitens die Möglichkeit, diese Hand- lung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlas- sung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Über- wachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 249 E. 1.1; Bundesgerichtsurteil 6S.391/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3, nicht publ. in: BGE 129 IV 119; BGE 113 IV 68 E. 5b; je mit Hin- weisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 130 IV 7 E. 3.3, 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Das Bundesgericht zieht als Massstab jeweils die von

- 13 - der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten aus- gearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (Ausgabe 2015, fortan: SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (Ausgabe 2015, fortan: SBS-Richtlinien). Diese gelten namentlich auch für Schlitten- fahrer (Bundesgerichtsurteile 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.4). Diese Re- geln stellen freilich kein objektives Recht dar, erfüllen jedoch eine wichtige Konkretisie- rungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1 und 1.3, je mit Hinweisen). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann sich Überdies auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 127 IV 62 E. 2d, 126 IV 13 E. 7). Die Missachtung der Richtlinien ist aber noch nicht gleichbedeutend mit einer Sorgfaltspflichtverletzung. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder allgemein anerkannte Ver- haltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorg- faltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine Verhaltensnorm verstossen wurde. 3.5 Nach der Rechtsprechung sind die Verantwortlichen der Bergbahn- und Skiliftun- ternehmungen, welche Pisten erstellen, verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutba- ren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Eine Grenze der Verkehrssiche- rungspflicht bildet die Zumutbarkeit und die Selbstverantwortung des einzelnen Pisten- benützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (Bundesgerichtsurteile 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1, 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1; BGE 121 III 258 E. 4a, 117 IV 415 5a, 115 IV 189 E. 3c, 111 IV 15 E. 2; ZWR 2005, S. 277 f., 2003, S. 317 ff.; vgl. N. 1 der SBS-Richtlinie; Ziff. 1 der SKUS-Richtlinie). Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, der Unfall habe sich nach Pistenschluss ereignet. Das orange Pfeilbanner, welches dort tagsüber die Richtung weise, sei für die Bearbeitung der Pisten bereits entfernt worden. Nach dem Gutachten von Dr. F __________ sei die Piste ausserhalb der Betriebszeit ge- sperrt (N. 18 der SBS-Richtlinie; Ziff. 17 der SKUS-Richtlinie). Es könnten dann keine Warnsignale und Sicherheitsvorkehrungen am Pistenrand erwartet werden. Wer des- sen ungeachtet die Piste befahre, tue dies auf eigene Gefahr. Die Q __________ AG hätten zum Unfallzeitpunkt keine Pflicht zur Sicherung der Abfahrten und Pistenränder mehr gehabt. Zudem habe diese jeweils zum Beginn der Saison die Restaurationsbe- treiber darauf hingewiesen, dass die Abfahrten nach Pistenschluss gesperrt seien und

- 14 - die Benutzung auf eigenes Risiko erfolge. Laut Gutachten bestehe an der Unfallstelle auch keine atypische Gefahr, welche ein Auffangnetz erfordere. Die Beschwerdeführer bringen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Q __________ AG keine Rügen vor bzw. sie äussern sich einzig zur Strafbarkeit der Arbeitgeberin der Verunfallten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte die Erwägungen in diesem Punkt zu überprüfen. Insoweit ist an der Einstellung bzw. Nichteröffnung des Strafverfahrens gegenüber der Q __________ AG festzuhalten. 3.6 Die gesamte Belegschaft trat die Schlittenabfahrt nach Beendigung der Arbeit im B __________ gemeinsam an. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, die Arbeitgeberin bzw. die in der Organisationsstruktur der juristischen Person zustän- digen Personen seien für den Tod von A __________ strafrechtlich verantwortlich. 3.6.1 Zivilrechtliche Pflichten können nicht unbesehen zu strafrechtlich relevanten Ga- rantenpflichten erklärt werden (Seelmann, Basler Kommentar, 3. A., N. 36 zu Art. 11 StGB). Ein Vertrag begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn der Schutz des betroffenen Rechtsguts zu seinem Kernbereich gehört. Die relevante Pflicht muss den Hauptpunkt der Vereinbarung betreffen oder zumindest eine selbständige Tragweite einnehmen. Eine Obhutspflicht aus Vertrag wird etwa bei Ärzten, Babysittern, Bergfüh- rer, Fahrlehrern, Krankenpfleger usw. angenommen. Demgegenüber entsteht eine Si- cherungspflicht aus Vertrag nur dann, wenn eine Person die Aufgabe übernommen hat, eine bestimmte Gefahrenquelle zu kontrollieren und zu sichern wie zum Beispiel bei der Überwachung einer Baustelle (vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 3. A., Zü- rich/St Gallen 2018, N. 10 ff. mit Hinweis auf BGE 141 IV 249). Art. 328 OR sieht eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Gegenstück zur allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a Abs. 1 OR vor (Port- mann/Rudolph, Basler Kommentar, 6 A., N. 1 zu Art. 328 OR). Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht, welche in strafrechtlicher Hinsicht nur dann als Garantenstellung des Arbeitgebers qualifiziert werden kann, wenn der Arbeitgeber im konkreten Einzel- fall eine Schutzaufgabe übernommen hat, deren Inhalt und Tragweite eine besondere Rechtspflicht zu begründen vermag (vgl. BGE 140 V 521 E. 7.2.1, 113 IV 68 E. 6a). In zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gehört der Arbeitsweg grundsätzlich nicht zur Arbeit und zählt bis auf Ausnahmefälle auch nicht zur Arbeitszeit (Nord- mann/Looser, in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber [Hrsg.], Kurzkommentar ArG, Basel 2018, N. 15 zu Art. 9 ArG). Der Arbeitsweg liegt in der Regel in der Eigenverantwortung des

- 15 - Arbeitnehmers und bildet höchstens dann Bestandteil der beruflichen Tätigkeit, wenn der Transport mit betriebseigenen Fahrzeugen und vom Arbeitgeber organisiert und fi- nanziert wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Unfallversicherung vom

20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]; EKAS-Wegleitung Arbeitssicherheit Form. 6029 - 08/2008, S. 5). Nach nicht abschliessender Prüfung im Rahmen des Beschwer- deverfahrens liegt insofern ein spezieller Fall vor, als dass sich die Arbeitsstelle der Verunfallten in einem Bergrestaurant befand, welches vorab mit der Seilbahn oder an- sonsten nur zu Fuss oder mit einem Schneesportmittel über die Pisten und Winterwan- derwege erreicht werden konnte. Die Seilbahn stellte ihren Betrieb jeweils vor Arbeits- schluss der Belegschaft im Bergrestaurant ein, weshalb diese gezwungen war, über die Pisten, den Schlitten- oder den Winterwanderweg ins Tal zu gelangen. Die Vorge- setzten der Verunfallten übernahmen insofern eine gewisse Verantwortung für das Wohl ihrer Arbeitnehmer, als dass sie jeweils mit ihnen zusammen mit dem Schlitten die Abfahrt antraten. Hierfür stellte die Arbeitgeberin die Schlitten zur Verfügung, leitete die neuen Arbeitskräfte in deren Handhabung ein und erteilte Weisungen, wie etwa ei- nen Helm zu tragen und in gewissen Etappen mit fünf Zwischenstopps ins Tal zu fah- ren. Eine Obhutspflicht kann auch aus einer Gefahrengemeinschaft entstehen, wenn sich jemand einem Grant anvertraut, damit ihn dieser kraft seiner physischen oder intellek- tuellen Überlegenheit in einer ausgewählten Gefahrensituation beschützt (Trech- sel/Jean-Richard, a.a.O., N. 13 zu Art. 11 StGB). Die Garantenstellung braucht nicht weiter geprüft zu werden. Aufgrund der nachfol- genden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Arbeitgeberin bezüglich der Schlit- tenabfahrt nach Arbeitsschluss eine qualifizierte Rechtspflicht aus Vertrag übernom- men hat oder mit den Arbeitnehmern eine Gefahrengemeinschaft eingegangen ist. 3.6.2 Die Wetter- und Schneeverhältnisse waren am besagten Abend des 29. Januar 2017 relativ gut für eine Schlittenabfahrt. Die Piste befand sich nach Aussagen der drei einvernommenen Personen in einem guten Zustand, war nicht zu hart oder zu eisig. Zudem verfügten alle über einen Schlitten mit einer Bremsvorrichtung, so dass die Ge- schwindigkeit von Hand gedrosselt werden konnte. Die Sicht war trotz einsetzender Abenddämmerung noch hinreichend, um die Abfahrt ohne Stirnlampe antreten zu kön- nen. Die Vorgesetzten erteilten den Arbeitnehmern die Weisung, an fünf vorab be- stimmten Standorten zu stoppen und zu warten, damit langsamer fahrende Personen wieder aufschliessen konnten. Zudem waren alle verpflichtet, einen Helm zu tragen. Mitglieder der Familie L _________ bildeten jeweils den Anfang und das Ende des Ab-

- 16 - fahrtstrupps, wobei es laut der Angestellten P __________ untersagt gewesen sei, den Führenden zu überholen (S. 26, F2). P __________ gibt an, dass sie am besagten Abend an dritter Stelle gefahren sei. Z __________, der Bruder von Y __________ sei wohl vorgefahren, aber sie sei sich nicht sicher (S. 34, F2). Sie seien gemeinsam, zum Teil nebeneinander, bis zum ersten Treffpunkt gefahren. Dort sei die Piste noch ziem- lich breit und nicht allzu steil gewesen. Vor dem Steilhang, wo es dann ein Richtungs- wechsel nach links gegeben habe, hätten sie jeweils kurz angehalten. So auch am Un- fallabend. Sobald alle da gewesen seien, hätten sie ihre Fahrt fortgesetzt. Im Steilhang unmittelbar vor der Unfallstelle habe sie gesehen, dass A _________ plötzlich ziemlich schnell links an ihr vorbeigefahren sei. Sie habe gehofft, sie bremse ab oder springe ab dem Schlitten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sie habe gesehen, dass sie bei der Biegung ungebremst geradeaus gefahren sei. Dabei sei sie abgehoben und ins steile Gelände abgestürzt. Weshalb A _________ sie überholt und nicht gebremst habe, wis- se sie nicht (S. 34, F5). Z __________ gab an, die Abfahrt sei bis zum Steilhang einwandfrei verlaufen. Die Kuppe vor dem Steilhang sei jeweils ein Treffpunkt der ganzen Gruppe, bevor sie die- sen befahren würden. Sein Vater L _________ und die Schwester Y __________ hät- ten diesen danach als erste passiert und dann unten in der einmündenden Querstrasse auf sie gewartet. Er sei wie immer in die Mitte des Hangs gefahren und habe dort an- gehalten, um dann am Schluss der Gruppe den „Besenwagen“ zu machen. Ihre Mutter habe sich mit einem Teil der Personalcrew noch am Anfang des Steilhangs im Still- stand befunden, als A _________ losgefahren sei. Er habe bemerkt, dass sie keinerlei Lenkmanöver durchgeführt, sondern den Hang geradeaus herunter gefahren sei. Sie habe weder mit den Füssen, noch mit ihrem Oberkörper oder mit dem Seil, welches sie in ihrer Hand gehalten habe ein Lenkmanöver gemacht. Ihr Körper habe sich in der Vorlage befunden, als habe sie noch mehr Tempo aufnehmen wollen. Normalerweise werde man ja mit dem Tempo in einem steilen Hang eher in eine leichte Rücklage ge- drückt. Er habe mehrfach ihren Namen gerufen, aber sie habe nicht reagiert. Sie sei auf dem Schlitten sitzen geblieben und geradeaus gefahren, bis sie auf ihrem Schlitten den Hang hinuntergesprungen sei. Danach habe er sie aus den Augen verloren (S. 22, F4). Y __________ selbst führte aus, sie seien bis zum ersten Zwischenstopp gefahren und hätten dort angehalten. Sie sei dann als erste gestartet und die anderen wären ihr im Abstand von zwei bis drei Metern gefolgt. A _________ sei im hinteren Teil der Schlange gefahren. Ihr Bruder habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass

- 17 - A _________ geradeaus weitergefahren sei. Sie selbst habe den Unfall nicht gesehen (S. 17, F3). 3.6.3 Die Aussagen stimmen weitgehend überein und sind in sich schlüssig. Ohne den Sachverhalt abschliessend zu würdigen erscheint es so, dass die Verunfallte sich über den Pistenverlauf nicht sicher war und deshalb ohne zu bremsen oder die Richtung zu ändern auf den Pistenrand zufuhr. Aufgrund der vorliegenden Beweise war A __________ – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer – keine Laiin be- züglich der Schlittenabfahrt. Sie hatte diese Strecke bereits an den zwei vorigen Aben- den und auch im Jahr davor mehrmals bestritten, kannte damit den ungefähren Verlauf der Piste und war mit dem Schlitten hinreichend vertraut. Sofern sie sich bezüglich der Route nicht mehr sicher gewesen sein sollte, so wäre es an ihr gelegen, den anderen Teilnehmern hinterherzufahren, vor allem nicht zu überholen und in einem hohen Tem- po den Steilhang herunter zu fahren. Sie hat durch ihr Verhalten gegen die Weisungen der Vorgesetzten verstossen, langsam zu fahren und aufeinander Rücksicht zu neh- men (S. 17, F7). Laut dem eingeholten Gutachten hat sie zudem die FIS-Regel 2 bzw. die Verhaltensregel Schlitten 2 – Beherrschen der Geschwindigkeit und Fahrweise – in grober Weise missachtet (S. 97). Ohne eine definitive Würdigung vorzunehmen, ist da- von auszugehen, dass A __________ im Steilhang zu schnell unterwegs war und nicht mehr auf Sichtdistanz bremsen konnte. 3.6.4 Die Belegschaft benutzte die blaue Piste zur Abfahrt, was für sich alleine in ei- nem Sachurteil noch nicht eine Sorgfaltswidrigkeit der Verantwortlichen zu begründen vermöchte. Die Verletzung von Richtlinien führt nach der Rechtsprechung nicht auto- matisch zur Fahrlässigkeit (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 StGB mit Hinweis auf BGE 104 IV 18 E. 1). Das Missachten des Schlittenverbots und die Sper- rung der Pisten nach Betriebsschluss hätte vorab zur Folge, dass die Bergbahnbetrei- berin nicht die gleiche Schutzverantwortung übernehmen müsste, wie für eine konfor- me Nutzung der Piste. Die Pistenbenützer trügen die Eigenverantwortung für ihr Han- deln und könnten keine speziellen Sicherheitsvorkehrungen erwarten. Es erscheint – ohne endgültige Prüfung der Sach- und Rechtslage – nicht absolut verantwortungslos, dass die Belegschaft die blaue Piste mit dem Schlitten befahren hat. Bei Beachtung der notwendigen Vorsichtsmassnahmen wie Fahren auf Sichtdistanz mit der Möglich- keit jederzeit abzubremsen, war es möglich das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren (vgl. auch S. 30 des Gutachtens vom 31. Dezember 2013, SAO 2012 11‘003). Es bestand genug Platz zum wenden und auch der Steilhang vor der Unfall- stellte konnte mit den Schlitten begangen werden. Keine der einvernommenen Perso-

- 18 - nen gab an, mit dem Bremsen im Steilhang Schwierigkeiten gehabt zu haben. Dies sollte mit den Handbremsen der „O __________ “ auch kein Problem gewesen sein. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass schlechte Sicht- oder Witte- rungsverhältnisse, ein Defekt oder das Unvermögen der Benützerin den Schlitten unter Kontrolle zu halten unfallursächlich gewesen wären. Im Gegenteil scheint, dass die Verunfallte zu schnell und allenfalls mit ungesichertem Kinnriemen unterwegs war, da der Helm mehrere Meter unter der Unfalllage mit offenem Kinnriemen aufgefunden wurde und ein Test ergab, dass dieser sich bei richtigem Einfädeln nur schwer oder gar nicht aus der Verschlusslasche ziehen lasse. Die Beschwerdeführer machen einzig der Arbeitgeberin Vorwürfe und verkennen hierbei, dass sich die Verunfallte nach dem Stand der Akten nicht an deren Weisungen gehalten und ihr Material, für das sie selbst verantwortlich war, höchstwahrscheinlich nicht richtig gewartet hat. Es wäre nicht ge- rechtfertigt wenn die Arbeitgeberin für das risikobehaftete Überholmanöver und die Tempoaufnahme im Steilhang sowie eine allfällige Unsicherheit über den Pistenverlauf strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte. 3.6.5 Es ist aufgrund der dargelegten Ausgangslage überwiegend unwahrscheinlich, dass ein Gericht in einem Sachurteil zum Schluss kommen würde, die Arbeitgeberin bzw. die in der Organisation verantwortlichen Personen hätten gegenüber der verun- fallten Arbeitnehmerin Obhutspflichten verletzt und deren Tod fahrlässig zu verantwor- ten. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer hinreichend in- struiert (Helmtragepflicht, Zwischenstopps, langsame und angepasste Fahrweise, Ver- bot den Führenden zu überholen) und gute Schlitten mit einer Bremsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat. Die Verhältnisse waren am besagten Abend auch nicht derart schlecht, dass eine Abfahrt mit dem Schlitten nicht zumutbar gewesen wäre. Vorlie- gend ist nicht zu beurteilen, welche anderen Schutzmassnahmen im zivilrechtlichen Sinne von Art. 328 OR technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wären (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 11 zu Art. 328 OR). Relevant ist einzig, ob in straf- rechtlicher Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung ausgemacht werden kann, aufgrund der das Strafverfahren fortgeführt werden müsste, was zu verneinen ist. Unter den ge- gebenen Umständen erschien keine höhere Sorgfalt angezeigt, als diejenige, welche die Vorgesetzten aufgebracht hatten. Zwar verblieb auch dann ein gewisses Restrisiko für einen Personenunfall, welches aber sozialadäquat und unter Berücksichtigung der Wetter- und Pistenverhältnisse, sowie den erteilten Weisungen zumutbar erscheint (vgl. Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 32 zu Art. 12 StGB mit Hinweis auf BJM 1985 211, wo- nach es erlaubt war, einen wenig geübten Schwimmer zum Schwimmen in den Rhein mitzunehmen).

- 19 - 3.7 Zusammengefasst ist aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts keine fahr- lässige Tötung durch Unterlassung (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) seitens der Q __________ AG oder der Arbeitgeberin bzw. der Vorgesetzten der verstorbenen A __________ zu erblicken. Bei der gegebenen Beweis- oder Rechtslage ist mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen. Es bestehen nicht genug Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, das Strafverfahren weiterzuführen (Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 15 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat insofern zu Recht eine Einstellungsverfü- gung erlassen, da kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). 3.8 Von einer Rückweisung der Sache ist bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- schuldigten Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3,6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1; Steiner, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 318 StPO). Die Beschwerdeführer haben folgende Beweisanträge gestellt:  Es sei zu ermitteln, welche Sicherheits- und Vorsichtsmassnahmen beziehungsweise Aufklärungen vor den Schlittenfahrten von Y __________ und Herren jeweils getroffen wurden und welche Unterlassun- gen vorlagen und es sei darüber Beweis zu erheben.  Es sei zu ermitteln, welche Anweisungen die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zum Arbeitsweg von der Arbeit im Restaurant nachhause gegeben haben und welche Unterlassungen vorlagen und darüber Beweis zu erheben.  Es sei zu ermitteln, welche Unterlassungen während der zum Tode führenden Talabfahrt am 29.01.2017 den Verantwortlichen zur Last gelegt werden können.  Es sei zu ermitteln inwiefern das Opfer zu dieser Fahrt genötigt wurde. Beim dritten Beweisantrag handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht Gegen- stand der Beweisführung ist; diesbezüglich gilt der Grundsatz „iura novit curia“ (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. A., Zü- rich/St. Gallen 2018, N. 2 zu Art. 182 StPO). Was den vierten Beweisantrag anbelangt, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass das Opfer zur „Fahrt genötigt wurde“. Die Aussage von R _________, welcher behauptete, A __________ habe vor der Schlittenabfahrt Angst gehabt, erscheint absolut widersprüchlich zum Verhalten der Verunfallten; dem Überholen einer Kollegin und der Tempoaufnahme im Steilhang.

- 20 - Seine Aussagen sind im Übrigen mit Vorsicht zu würdigen, weil er nie im B __________ gearbeitet hatte, also beim Unfall nicht anwesend war und sich vehe- ment für die Rechte des Opfers und der Hinterbliebenen einsetzte, mit der von ihm be- gründeten Motivation: „Wie oft in solchen Zusammenhängen wird seitens der Behörden versucht, möglichst schnell alles oberflächlich abzuarbeiten um die Causa schnellst möglich ohne grösseren Aufwand abzuschliessen“ (vgl. Schreiben vom 7. Februar 2017, S. 3 f.). Schlussendlich sind auch mit dem ersten und zweiten Beweisantrag kei- ne neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich die Anweisungen der Vorgesetzten an die Angestellten sowie die getroffenen Sicherheits- und Vorsichtsmassnahmen aus den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den übrigen Beweisen (Gutachten, polizeiliche Untersuchungen mit Fotodokumentation usw.) ergeben. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Sach- und Rechtslage durch die Erhebung der beantragten Beweise ändern würde. Da die Rückweisung zur Beurteilung der Beweis- anträge an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist darauf zu verzichten. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterlie- gen mit ihren Rechtsbegehren. Da den Beschwerdeführern mit Entscheid vom 7. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent- schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hinblick darauf, dass einige Rechtsfragen zu überprüfen waren, auf Fr. 800.-- festzu- setzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist dem Kanton Wallis aufzuer- legen. 4.3 Die Beschwerdegegner Y __________ und Z __________ liessen sich nicht ver- nehmen, weshalb diesen mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 138 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 2 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 21 - Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgelt- liche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung der Parteientschädigung werden die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewand- te Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar), wo- bei sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.-- und Fr. 2'200.-- bewegt (Art. 36 GTar). Aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands – die Akten sind relativ umfangreich und die Beschwerde umfasst 14 Seiten – und unter Berücksichtigung der zulässigen Reduktion des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar von 30 % rechtfertigt es sich, die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festzusetzen und dem Staat Wallis aufzuerlegen. Hierbei geht Art. 30 Abs. 3 OHG grundsätzlich Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor, wobei die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer an den Kanton Wallis, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, im konkreten Fall zu prüfen sein wird (vgl. BGE 143 IV 154, 141 IV 262 E. 3).

- 22 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Der Kanton Wallis bezahlt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin M __________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--.

Sitten, 5. Juli 2018